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   BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77   

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https://dejure.org/1980,397
BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77 (https://dejure.org/1980,397)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1980 - IV R 52/77 (https://dejure.org/1980,397)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1980 - IV R 52/77 (https://dejure.org/1980,397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 219 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 3; BGB § 1629, § 1909; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinnfeststellungsbescheid - Vermögenslosigkeit - Kind als Kommanditist - Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids - Einheitliche Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 9
  • BStBl II 1981, 186
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 187/74

    Wegfall behaupteter Ausgleichsansprüche - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Zwar kann die Unwirksamkeit eines Bescheides jeder zeit, mithin also auch nach dem Ablauf einer etwaigen Rechtsbehelfsfrist, mit dem Ziel seiner förmlichen Aufhebung geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89).

    Die Unwirksamkeit eines Bescheides kann jedoch nur angenommen werden, wenn dieser an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (nunmehr: § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - vgl. zu diesen Fragen BFH-Urteile in BFHE 126, 114, 116, BStBl II 1979, 89, und vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718).

    Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheides kommt es darauf an, daß sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89, und in BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718).

  • BFH, 28.03.1979 - I R 219/78

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Die Unwirksamkeit eines Bescheides kann jedoch nur angenommen werden, wenn dieser an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (nunmehr: § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - vgl. zu diesen Fragen BFH-Urteile in BFHE 126, 114, 116, BStBl II 1979, 89, und vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718).

    Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheides kommt es darauf an, daß sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 114, BStBl II 1979, 89, und in BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718).

  • BFH, 30.03.1978 - IV R 72/74

    Zweigliedrige Personengesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Als Adressaten eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 215 Abs. 1 und 2 AO; nunmehr § 180 Abs. 1 und 2 AO 1977) sind alle am Gewinn beteiligten Personen anzusehen (§ 219 Abs. 1 Satz 1 AO; nunmehr: § 179 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).
  • BFH, 13.08.1970 - IV 48/65

    Zusammenzuveranlagende Eheleute - Gemeinsame Steuererklärung -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Die Annahme der Klägerinnen, ebenso wie im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei einer "offensichtlichen Interessenkollision" eine Bevollmächtigung des einen Ehegatten durch den anderen nicht unterstellt werden könne (BFH-Urteil vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839), dürfe auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bei einer Interessenkollision die Vertretungsmacht der Eltern nicht als fortbestehend angesehen werden, trifft nicht zu.
  • BFH, 22.10.1976 - VI R 137/74

    Zustellung eines Verwaltungsaktes - Rechtswirksamkeit der Zustellung -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Die Alleinvertretung durch einen Elternteil entspricht in derartigen Fällen der verständigen Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1976 VI R 137/74, BFHE 120, 148, BStBl II 1976, 762).
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 6/74

    Verbotenes Selbstkontrahieren durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Bis es jedoch (wegen eines erheblichen Interessenwiderstreits: vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1975 II ZB 6/74, BGHZ 65, 93) zu einer partiellen Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1796 BGB und zur Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB kommt, bleibt die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern bestehen.
  • BFH, 12.08.1976 - IV R 105/75

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Anschriftenfeld - Nicht mehr

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Bei der Beurteilung solcher Mängel ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid (§ 215 Abs. 2 AO) seinem Inhalt nach nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter richtet (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/76, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221).
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76

    Verfahrensbeteiligter - Befangenheit - Richterablehnung - Ablehnungsgesuch -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, macht aber von der nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG gegebenen Möglichkeit, ohne weitere Begründung zu entscheiden, keinen Gebrauch (vgl. BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).
  • BFH, 04.05.1972 - IV 251/64

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen -

    Auszug aus BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77
    Zwar ist bei fortbestehender Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten, die einzelne Gesellschafter wegen der sie persönlich betreffenden Fragen gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO führen, die Beiladung der Gesellschaft als solcher erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, 455 f., BStBl II 1972, 672).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auch ist in der BFH-Rechtsprechung anerkannt, dass bei Ungewissheit über das Fortbestehen einer Personengesellschaft dann von ihrer Beiladung (einzelfallbezogen) abgesehen werden kann, wenn sie nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Die Klagebefugnis der Gesellschaft und damit die Fähigkeit, im Wege der Beiladung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu erlangen, erlischt jedoch nicht nur mit der Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. --auch zur Bedeutung von Liquidationsabschluss und Handelsregisterlöschung-- BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; vom 23. Februar 2000 VIII R 66/98, BFH/NV 2000, 977); eine Beiladung ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn zwar --wie im Streitfall mangels Feststellungen der Vorinstanz-- Ungewissheit über den Fortbestand der Gesellschaft besteht, sie jedoch nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist (BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186; vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018; in BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797; Steinhauff in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 48 FGO Rz. 75).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Ebenso kommt eine Beiladung der Gesellschaft zu Klagen der Gesellschafter nicht mehr in Frage; der Senat hat sie schon dann nicht für erforderlich gehalten, wenn die Gesellschaft nach Einstellung ihres Betriebes und wegen völliger Vermögenslosigkeit faktisch beendet ist (BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186).
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